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Kanzlei für Verwaltungsrecht und Umweltrecht




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Wasserrecht
 

 
 
 
Beispiele:
 
     Rechte von Unternehmen
 
     Rechte von Umweltschutzvereinigungen
 
     Strafrecht Gewässerverunreinigung
 
Gesetze
EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL)
EU-Nitratrichtlinie 91/676/EWG mit insbesondere dem Düngerecht
EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184/EU
EU-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG betreffend die Badeseen
EU-Kommunalabwasserichtlinie 91/271/EWG, in Kürze in 2024 Neufassung.
Die EU-Richtlinie des Jahres 2024 dürfte in Kürze den letzten Schritt des Gesetzgebungsverfahrens passieren und dann im Juni 2024 in Kraft treten.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit z.B. Hessisches Wassergesetz (HWG)
indirekt: EU-Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904/EU
 

 
Beispiele
Die Wasserwirtschaft kann in die Teilbranchen Gewässerbewirtschaftung (Flüsse, Seen, Bäche, Grundwasser), Trinkwasserbewirtschaftung, Brauchwasserwirtschaft (Nutzung von z.B. Flusswasser zum Spülen), Regenwasserbewirtschaftung und Abwasserbewirtschaftung unterteilt werden (Wikipedia Wasserwirtschaft; Umweltbundesamt Wasserwirtschaft). Zum Wasserrecht zählt auch das Thema „Stoffeinträge aus privaten Haushalten" (z.B. Arzneimittel, Waschmittel, Pflanzenschutzmittel, Biozide, Kosmetika).
Auf dieser Seite werden -- im Laufe der Zeit -- wasserrechtliche Entscheidungen aufgelistet, in welchen es um die Wasserqualität geht.

 
 
Bergwerk gefährdet Wasserqualität in Bächen und Flüssen
Aus einem alten Bergwerk (15. bis 19. Jahrhundert) tritt im Jahre 2005 bleihaltiges Wasser aus und fließt in einen Bach. Das Bergamt fordert daraufhin den Bergwerkbetreiber im Jahre 2007 auf, Schutzmaßnahmen im Rahmen eines sog. Abschlussbetriebsplans (§ 53 BBergG) zu entwickeln. Der Bergwerksbetreiber folgt dieser Aufforderung und legt im Jahre 2011 einen Abschlussbetriebsplan vor. Dieser wird von der Bergbehörde im Jahre 2015 genehmigt (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG).
Die Gemeinde, in der das Bergwerk liegt, kritisiert den Inhalt des Abschlussbetriebsplanes als unzureichend und klagt gegen die Genehmigung dieses Abschlussbetriebsplans.
Die Gemeinde als Klägerin ist klagebefugt. „...als sich der Kläger auf die Rechtswidrigkeit der Einleitungen von bleibelastetem Grundwasser in den R.bach beruft und auch die Gefahr von Bleiablagerungen in den Bachsedimenten vorbringt. Denn der Kläger ist für den R.bach als Gewässer dritter Ordnung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz – BayWG) nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG im Rahmen der eigenen Aufgaben unterhaltspflichtig, d.h. es handelt sich um eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis im Sinne des Art. 57 Gemeindeordnung. Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sind dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden zugeordnet. Soweit sich eine Gemeinde gegen eine Beeinträchtigung oder Erschwerung dieser Aufgabenwahrnehmung wendet, nimmt sie eigene Rechte wahr..." (VG Regensburg, Urteil vom 26.01.2023 – 2 K 19.42). Die statthafte Klage ist die Anfechtungsklage -- gegen den Abschlussplan. Die Zulassung/Genehmigung eines Abschlussplans ist ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (VG Regensburg, Urteil vom 26.01.2023 – 2 K 19.42). Die Gemeinde ist deshalb klageberechtigt nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.
Die Klage ging schließlich deswegen verloren, weil die Gemeinde eine Frist übersah.
 
 
Gewässerzustand mit Nitritbelastung
...

 
 
 
 

 
 
 
Offenbach am Main, 06.05.2024
 
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