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Wasserrecht |
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Beispiele:
Rechte von Unternehmen
Rechte von Umweltschutzvereinigungen
Strafrecht Gewässerverunreinigung
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Gesetze
EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL)
EU-Nitratrichtlinie 91/676/EWG mit insbesondere dem Düngerecht
EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184/EU
EU-Badegewässerrichtlinie 2006/7/EG betreffend die Badeseen
EU-Kommunalabwasserichtlinie 91/271/EWG, in Kürze in 2024 Neufassung. Die
EU-Richtlinie des Jahres 2024 dürfte in Kürze den letzten Schritt des
Gesetzgebungsverfahrens passieren und dann im Juni 2024 in Kraft treten.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit z.B. Hessisches Wassergesetz (HWG)
indirekt: EU-Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904/EU
Beispiele
Die
Wasserwirtschaft kann in die Teilbranchen Gewässerbewirtschaftung
(Flüsse, Seen, Bäche, Grundwasser),
Trinkwasserbewirtschaftung, Brauchwasserwirtschaft (Nutzung von z.B.
Flusswasser zum Spülen), Regenwasserbewirtschaftung und
Abwasserbewirtschaftung unterteilt werden (Wikipedia Wasserwirtschaft; Umweltbundesamt Wasserwirtschaft).
Zum Wasserrecht zählt auch das Thema „Stoffeinträge aus
privaten Haushalten" (z.B. Arzneimittel, Waschmittel,
Pflanzenschutzmittel, Biozide, Kosmetika).
Auf
dieser Seite werden -- im Laufe der Zeit -- wasserrechtliche
Entscheidungen aufgelistet, in welchen es um die Wasserqualität
geht.
Bergwerk gefährdet Wasserqualität in Bächen und Flüssen
Aus
einem alten Bergwerk (15. bis 19. Jahrhundert) tritt im Jahre 2005
bleihaltiges Wasser aus und fließt in einen Bach. Das Bergamt
fordert daraufhin den Bergwerkbetreiber im Jahre 2007 auf,
Schutzmaßnahmen im Rahmen eines sog. Abschlussbetriebsplans
(§ 53 BBergG) zu entwickeln. Der Bergwerksbetreiber folgt dieser
Aufforderung und legt im Jahre 2011 einen Abschlussbetriebsplan vor.
Dieser wird von der Bergbehörde im Jahre 2015 genehmigt (§ 51
Abs. 1 Satz 1 BBergG).
Die
Gemeinde, in der das Bergwerk liegt, kritisiert den Inhalt des
Abschlussbetriebsplanes als unzureichend und klagt gegen die
Genehmigung dieses Abschlussbetriebsplans.
Die
Gemeinde als Klägerin ist klagebefugt. „...als sich der
Kläger auf die Rechtswidrigkeit der Einleitungen von
bleibelastetem Grundwasser in den R.bach beruft und auch die Gefahr von
Bleiablagerungen in den Bachsedimenten vorbringt. Denn der Kläger
ist für den R.bach als Gewässer dritter Ordnung (vgl. Art. 2
Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz – BayWG) nach Art. 22 Abs. 1 Nr.
3 BayWG im Rahmen der eigenen Aufgaben unterhaltspflichtig, d.h. es
handelt sich um eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis im Sinne
des Art. 57 Gemeindeordnung. Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sind
dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden zugeordnet. Soweit sich eine
Gemeinde gegen eine Beeinträchtigung oder Erschwerung dieser
Aufgabenwahrnehmung wendet, nimmt sie eigene Rechte wahr..." (VG Regensburg, Urteil vom 26.01.2023 – 2 K 19.42).
Die statthafte Klage ist die Anfechtungsklage -- gegen den
Abschlussplan. Die Zulassung/Genehmigung eines Abschlussplans ist ein
Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (VG Regensburg,
Urteil vom 26.01.2023 – 2 K 19.42). Die Gemeinde ist deshalb
klageberechtigt nach § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz
1 Nr. 5 UmwRG.
Die Klage ging schließlich deswegen verloren, weil die Gemeinde eine Frist übersah.
Gewässerzustand mit Nitritbelastung
...
Offenbach am Main, 06.05.2024
Copyright obiges Foto: pixabay.com/de
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